Eine Vorstrafe hat man grundsätzlich bei jeder Verurteilung wegen einer Straftat. Entscheidend ist aber in der Regel, ob diese auch im Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis) auftaucht. Dies ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 nur der Fall, wenn
die einzelne Vorstrafe über 90 Tagessätze (oder drei Monate Freiheitsstrafe) hinausgeht oder
mehrere Vorstrafen eingetragen sind.