Strafprozess – Vorverfahren

Inhalt

Ermittlungsverfahren

Ab wann ist man Beschuldigter?

Die Beschuldigtenstellung wird objektiv und subjektiv bestimmt: Es muss zum einen ein Tatverdacht vorliegen, andererseits aber auch der Wille der Strafverfolgungsbehörden, ein Verfahren einzuleiten, hervorgetreten sein (Inkulpationsakt).

Kann die Staatsanwaltschaft den Inkulpationsakt hinausschieben, um dem Beschuldigten seinen Schutz zu nehmen?

Nein, sobald konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO), muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch formell eröffnen.

Unterbleibt dies dennoch, ist der Inkulpationsakt verzichtbar und die Beschuldigtenstellung ist trotzdem anzunehmen.

Wann darf der Beschuldigte einen Verteidiger konsultieren?

In jeder Lage des Verfahrens, § 137 StPO, also praktisch immer.

Sollte der Verteidiger eine Vollmacht vorlegen?

Immer wieder wollen Staatsanwalten und Gerichte eine Vollmacht des Verteidigers sehen. Als Verteidiger versichert man aber normalerweise nur, dass eine Bevollmächtigung besteht, legt aber nichts Schriftliches vor.

Warum das so ist, erklären verschiedene Kollegen auf ihren Seiten/Blogs:

Ist der Verteidiger an die Anweisungen des Beschuldigten gebunden?

Prinzipiell nicht, da er nicht nur Vertreter seines Mandanten, sondern auch Organ der Rechtspflege und damit selbst Verfahrensbeteiligter ist. In der Regel wird er dem Beschuldigten aber nicht explizit widersprechen.

Welche Rechte hat ein Verteidiger?

Der Verteidiger kann sowohl die Akten einsehen (§ 147) als auch mit dem Beschuldigten kommunizieren (§ 148). Hinzu kommt für die Hauptverhandlung das Beweisantragsrecht (§ 219) und das Fragerecht (§ 240).

Darf der Verteidiger dem Beschuldigten eine Kopie der Verfahrensakten überlassen?

Ja, dies ist mittlerweile durch die ständige Rechtsprechung der Obergerichte einwandfrei anerkannt.

Ausnahmen werden nur dann gemacht, wenn die Mitteilung der Strafvereitelung dient, also wenn bspw. Informationen über bevorstehende Durchsuchungen weitergegeben werden.

Was bedeutet Sicherstellung?

Die Sicherstellung ist die Inverwahrungnahme von Gegenständen, die für das Verfahren bedeutsam sein können, § 94 Abs. 1 StPO.

Was bedeutet Beschlagnahme?

Gegenstände, die sichergestellt werden sollen, können beschlagnahmt werden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, § 94 Abs. 2 StPO.

Muss der Beschuldigte eine körperliche Untersuchung dulden?

Ja, er kann sich nicht dagegen wehren. Dies ergibt sich aus § 81a Abs. 1, wonach sie auch gegen seinen Willen zulässig ist.

Muss der Beschuldigte an einer körperlichen Untersuchung mitwirken?

Nein, eine Mitwirkungspflicht über die bloße Duldung hinaus gibt es nicht. Hier gilt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo tenetur“).

Wann ist die Telekommunikationsüberwachung zulässig?

Gemäß § 100a Abs. 1 StPO kann die Telekommunikation überwacht werden, wenn

  • ein Tatverdacht bzgl. eine Katalogtat aus Abs. 2 besteht,
  • diese Tat auch für sich genommen schwer ist
  • und die Ermittlungen sonst wenig aussichtsreich wären.
Wer ordnet die Telekommunikationsüberwachung an?

Grundsätzlich das Gericht, § 100b Abs. 1.

Die Staatsanwaltschaft kann – wie so häufig – bei Gefahr im Verzug selbst handeln, allerdings läuft die Wirksamkeit der Anordnung dann nach drei Werktagen aus, wenn sie nicht gerichtlich bestätigt wurde.

Wird eine erkennungsdienstliche Behandlung unzulässig, wenn man nicht verurteilt wird?

Nein, § 81b StPO erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen einen Beschuldigten. Dabei ist auf die Beschuldigteneigenschaft zum Zeitpnkt der Anordnung abzustellen. Dass dieser Status nachher wegfällt, weil man freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde, ändert hieran grundsätzlich nichts.

Welchen Rechtsschutz gibt es gegen richterliche Ermittlungsmaßnahmen?

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gibt es den speziellen Rechtsbehelf der Haftprüfung.

Im Übrigen kann gegen alle richterlichen Entscheidungen die Beschwerde gemäß § 304 StPO eingelegt werden.

Welchen Rechtsschutz gibt es gegen staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen?

Für Beschlagnahmen ist in § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Rechtsmittel ausdrücklich geregelt: Der Betroffene kann gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen.

Für andere Ermittlungsmaßnahmen wird diese Norm analog herangezogen, um dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nachzukommen.

Kann auch bei bereits erledigten Ermittlungsmaßnahmen gerichtliche Entscheidung beantragt werden?

Ja, aber nur, wenn hierfür ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht. Dies kommt vor allem in Frage, wenn

  • Wiederholungsgefahr besteht,
  • ein besonderes Rehabilitationsinteresse vorliegt oder
  • ein tiefgreifender Grundrechtseingriff erfolgt ist.
Welchen Rechtsschutz gibt es gegen gerichtliche Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO?

Gegen die gerichtliche Entscheidung ist – nach allgemeinen Grundsätzen – die Beschwerde (§ 304) möglich.

Was ist eine Vernehmung?

Eine Vernehmung im Sinne der StPO ist eine Befragung, bei der der Fragende dem Befragten in hoheitlicher Funktion gegenübertritt.

Keine Vernehmung sind lediglich informatorische Befragungen, bei denen sich in erster Linie ein Polizist erst einmal ein Bild der Lage machen will, ohne bereits konkrete Ermittlungsarbeit zu betreiben. Spontanäußerungen einer Person sind ebensowenig als Vernehmung zu werten. Auch Privatermittlungen der Beteiligten scheiden mangels hoheitlicher Tätigkeit als Vernehmung aus.

Welche Vernehmungsmethoden sind verboten?

Die einzelnen verbotenen Vorgehensweisen sind in § 136a aufgezählt:

  • Misshandlung
  • Ermüdung
  • körperlicher Eingriff
  • Verabreichung von Mitteln
  • Quälerei
  • Täuschung
  • Hypnose
  • unerlaubter Zwang
  • Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme
  • Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils
  • Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens
  • Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit
Was ist die Folge einer verbotenen Vernehmungsmethode?

Eine derart bewirkte Aussage ist unverwertbar, § 136a Abs. 3 Satz 2. Es handelt sich hierbei um eines der wenigen kodifizierten Verwertungsverbote.

Das Verwertungsverbot schließt auch die Verlesung, den Vorhalt und die Vernehmung der Verhörsperson aus – dies alles gilt sogar dann, wenn der Betroffene zustimmt.

Wird auch dann ermittelt, wenn man in Notwehr gehandelt hat?

Ja, natürlich.

Denn die Klärung der Frage, ob wirklich Notwehr vorliegt, erfolgt erst am Ende des Verfahrens. Die bloße Tatsache, dass ermittelt wird, heißt noch lange nicht, dass sich derjenige, der sich auf Notwehr beruft, auch strafbar gemacht hat.

Was ist absolute Geringfügigkeit? Was ist relative Geringfügigkeit?

Bei geringer Schuld, auch als Geringfügigkeit bezeichnet, kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen. Dabei wird zwischen absoluter und relativer Geringfügigkeit unterschieden:

Absolute Geringfügigkeit bedeutet einen Schuldvorwurf, der für sich betrachtet nicht schwer wiegt. Darum ist es nicht notwendig, die Straftat mit einer gerichtlichen Verurteilung zu ahnden. Stattdessen kann das Verfahren eingestellt werden (§ 153 StPO), ggf. gegen Auflagen (§ 153a).

Relative Geringfügigkeit bedeutet dagegen, dass der Schuldvorwurf absolut gesehen nicht geringfügig sein muss, aber der Strafausspruch im Vergleich zu den sonstigen Rechtsfolgen aufgrund anderer Tatvorwürfe nicht ins Gewicht fallen würde. Dies gilt sowohl für verschiedene Taten im rechtlichen Sinne (§ 154) als auch für unterschiedliche Teile derselben Tat (§ 154a).

Muss ein Staatsanwalt oder Polizist Straftaten verfolgen, von denen er privat erfährt?

Hier wird grundsätzlich nach der Bedeutung der Straftat unterschieden. Schwere Straftaten, insbesondere solche aus dem Katalog des § 138 StGB, müssen verfolgt werden, andere nicht.

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