Tötungsdelikte

Die Tötungsdelikte sind die schwersten Verbrechen im deutschen Strafrecht.
Die Tötungsdelikte sind die schwersten Verbrechen im deutschen Strafrecht.
(Letzte Aktualisierung: 29.04.2022)

Die Tötung eines Menschen ist eine der schwersten denkbaren Straftaten. Kein Rechtsgut wiegt so hoch wie das menschliche Leben. Und die Folgen sind schlicht nicht wieder gut zu machen.

Gerade deswegen ist hier aber eine genaue Differenzierung notwendig. Das Strafgesetzbuch unterscheidet daher in vielerlei Hinsicht nach Vorsatz, Motivlage und Rahmenumständen eines Tötungsdelikts. Während eine fahrlässige Tötung relativ milde bestraft wird, sieht das Gesetz für Mord eine zwingende lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Eine besondere Rollen spielen dann noch Todesfolgedelikte, bei denen zwar eine bestimmte Straftat (z.B. Körperverletzung oder Raub) beabsichtigt war, der Tod des Opfers aber nicht gewollt war.

Allgemeines

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Mord und Totschlag bezeichnen beide eine vorsätzliche Tötung. Grundvoraussetzung für beide Delikte ist, dass der Täter einen anderen Menschen absichtlich tötet oder ihn in einer Weise verletzt, dass er davon ausgehen konnte, dass das Opfer stirbt.

Für einen Mord müssen dann besonders erschwerende Umstände, die sogenannten Mordmerkmale vorliegen.

Wann kann dolus eventualis bzgl. einer vorsätzlichen Tötung angenommen werden?

Hierbei ist grundsätzlich eine relativ hohe Hemmschwelle anzunehmen. Für den dolus eventualis müssen also ganz erhebliche Anhaltspunkte sprechen.

Wann ist ein Bestimmen im Sinne des § 216 anzunehmen?

Ein Bestimmen muss aufgrund natürlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit beruhen und von einem gefestigten, nicht nur spontanen Todeswunsch getragen sein. Liegt der Wunsch aufgrund eines Defekts vor, so ist er nicht ernsthaft.

Wie werden Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord abgegrenzt?

Das Hauptunterscheidungsmerkmal ist die funktionelle Tatherrschaft im Moment des Todes. Nur, wenn das Opfer nach dem Tatbeitrag des Helfers noch die freie Entscheidung über Leben und Tod hat, handelt es sich wirklich um (assistierten) Selbstmord.

Wann muss der Selbstmordhelfer Rettungsmaßnahmen ergreifen?

Sobald der Suizident die Tatherrschaft verliert, ist der Helfer an sich zur Rettung verpflichtet. Allerdings ist diese regelmäßig nicht zumutbar, wenn es keinen Hinweis auf einen zwischenzeitlichen Sinneswandel des Suizidenten gibt.

Mordmerkmale

Was bedeutet Mordlust?

Als Mordlust wird es verstanden, wenn es dem Täter gerade darauf ankam, jemanden zu töten. Die Motive dahinter müsse Angeberei oder Zeitvertreib sein, der Nervenkitzel dahinter oder eine Art Vergnügen oder Interesse am Tötungsakt. Dieses Mordmerkmal liegt relativ selten vor und ist insgesamt auch schwer nachzuweisen.

Was bedeutet die Befriedigung des Geschlechtstriebs?

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet jemand, wenn er mit dem Tötungsakt selbst eine sexuelle Befriedigung erlangt oder sich an der Leiche vergehen will. Aber auch die (meist bedingt vorsätzliche) Tötung im Zuge einer Vergewaltigung fällt unter dieses Mordmerkmal.

Was bedeutet Habgier?

Aus Habgier tötet jemand, der sich unbedingt bereichern will, sei es auch um den Preis eines Menschenlebens. Typische Beispiele sind die Tötung, um die Versicherungssumme zu kassieren, sowie der Raubmord.

Was ist ein „sonstiger niedriger Beweggrund“?

Ein sonstiger niedriger Beweggrund, der aus einem Totschlag einen Mord macht, liegt vor, wenn das Motiv nicht nur verwerflich ist, sondern auf sittlich niederster Stufe steht und das Leben eines Anderen völlig degradiert. In vielen Fällen ist hier eine (durchaus problematische) Einzelfallentscheidung notwendig, die alle Umstände der Tat miteinbezieht. Insgesamt muss dieses Mordmerkmal eher eng ausgelegt werden, da es zur zwingenden lebenslangen Freiheitsstrafe führt.

Was ist Heimtücke?

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung zur Tötung ausnutzt.

Arglos ist, wer zu Beginn der ersten Tötungshandlung keinen Angriff erwartet. Wer schläft, ist also arglos, weil er seine Arglosigkeit dadurch demonstriert hat, dass er sich in Ruhe zum Schlafen hingelegt hat; anders ist es dagegen, wenn er sich vor Müdigkeit nicht mehr wach halten konnte oder gar bewusstlos wurde.

Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder geringere Möglichkeiten der Verteidigung hatte.

Ausnutzen liegt nur dann vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in seinen Tatplan miteinbezogen hat, um seine Tat zu erleichtern.

Feindselige Willensrichtung scheidet dann aus, wenn der Täter meint, zum Besten des Opfers zu handeln, es insbesondere zu „erlösen“ oder mit seinem Willen zu handeln.

Kann man Personen, die aufgrund ihrer Bewusstlosigkeit nicht argwöhnisch sein können, heimtückisch töten?

Ja, allerdings ist bzgl. des Argwohns dann nicht auf das Opfer selbst, sondern auf einen schutzbereiten und schutzfähigen Dritten abzustellen.

Was bedeutet Grausamkeit?

Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehen. Die Schmerzen müssen also Absicht des Täters und nicht nur Begleiterscheinungen der Tötung sein. Beispiele sind Folterungen, aber auch das bewusste Verhungern- oder Verdurstenlassen des Opfers.

Wann ist eine Tötung gemeingefährlich?

Gemeingefährlichkeit liegt nur vor, wenn das Tötungsmittel für eine unbestimmte Zahl anderer Personen Gefahren mit sich bringt. Entscheidend ist dabei, dass das gewählte Mittel nicht kontrollierbar ist und viele Menschen töten könnte. Beispiele dafür sind Brände, Explosionen und Überschwemmungen, aber auch das Werfen von Gegenständen auf eine Autobahn, da hier die Gefahr einer Massenkarambolage besteht. Nicht gemeingefährlich ist dagegen eine Pistolenkugel, da diese kaum mehr als eine Person treffen kann.

Kann Verdeckungsabsicht auch bzgl. früherer Tötungsversuche am Opfer vorliegen?

Grundsätzlich ja, allerdings muss dann zwischen dem ersten Tötungsversuch und dem folgenden Verdeckungsmord eine zeitliche Zäsur liegen, die letzteren als neue Tat erscheinen lässt. Nicht ausreichend ist bspw. das Unterlassen von Hilfeleistungen.

Liegt Verdeckungsabsicht auch bei Eventualvorsatz vor?

Dies kommt darauf an, wodurch der Täter seine Tat genau verdecken will. Wenn eine bestimmte Handlung der Verdeckung dient und insoweit der Tod einer Person als Folge davon billigend in Kauf genommen wird, ist dies ausreichend. Soll dagegen die Verdeckung gerade durch die Tötung geschehen, muss diese absichtlich begangen werden.

Irrtümer bei Mordmerkmalen

Wann spielt § 28 bei den Mordmerkmalen eine Rolle?

Nur bei denen der ersten und dritte Gruppe, also bei den subjektiven Mordmerkmalen, da nur diese täterbezogen sind. Die objektiven Mordmerkmale der zweiten Gruppe sind praktisch Tatbestandsmerkmale, sodass es hier ausreichend ist, wenn der Teilnehmer Vorsatz bezüglich ihres objektiven Vorliegens hat.

Was ist, wenn nur der Teilnehmer ein subjektives Mordmerkmal aufweist?

Dies spielt für § 28 keine Rolle, die Tat bleibt dann nach der Handlung des Täters ein Totschlag. Dementsprechend ist auch der Teilnehmer nur wegen Teilnahme am Totschlag strafbar.

Wie wird § 28 bei den subjektiven Mordmerkmalen angewandt?

Die Mordmerkmale sind nach der Rechtsprechung des BGH, der in Mord und Totschlag zwei unterschiedliche, nebeneinander stehende Delikte sieht, strafbegründend. Damit ist § 28 Abs. 1 StGB anzuwenden.

Der Teilnehmer muss also Vorsatz bzgl. der subjektiven Mordmerkmale beim Täter haben, selbst diese Merkmale aber nicht aufweisen. Weist er sie selbst auf, wird er aus dem normalen Strafrahmen bestraft, ansonsten ist seine Strafe gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 StGB zu mildern.

Was ist, wenn Täter und Teilnehmer unterschiedliche subjektive Mordmerkmale aufweisen?

Bei sog. gekreuzten Mordmerkmalen müsste eigentlich die Strafmilderung des § 28 Abs. 1 greifen, da das besondere persönliche Merkmal fehlt. Allerdings wird das andere Mordmerkmal dann als gleichwertig zum Mordmerkmal des Täters angesehen, sodass § 28 wertungsmäßig ausscheidet.

Sonstiges

Was bedeuten die Mordmerkmale der 3. Gruppe?

Die Mordmerkmale der dritten Gruppe müssen (wie die der ersten Gruppe) lediglich subjektiv vorliegen.

Mörder ist, wer
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

  • Straftat: Es muss tatsächlich eine Straftat vorliegen, nicht etwa nur eine Ordnungswidrigkeit oder bspw. ein Dienstvergehen. Da es lediglich um eine Absicht des Täters geht, ist sein Vorstellungsbild von der Tat ausschlaggebend, nicht die tatsächliche rechtliche Wertung. Eine Straftat in subjektiver Hinsicht liegt also vor, wenn der Täter meint, er habe eine Straftat begangen, dieses Handeln aber gar nicht strafbar oder z.B. gerechtfertigt ist.
  • Ermöglichungsabsicht: Die Tötung muss für die Ermöglichung der Straftat nicht unbedingt notwendig sein, es reicht, wenn sie in der Vorstellung des Täters die Tat erleichtert oder beschleunigt. Dabei können Tötung und andere Straftat auch unmittelbar zusammenfallen, bspw. beim Raubmord.
  • Verdeckungsabsicht: Durch das Töten muss die Gefahr, dass die andere Straftat entdeckt wird, zumindest sinken. Dabei muss es dem Täter nicht nur auf das Strafverfahren an sich ankommen, auch das Vermeiden außerstrafrechtlicher Konsequenzen wegen der Straftat kann Verdeckungsmotiv sein. Dass die Tat bereits entdeckt ist, steht dem nicht entgegen, z.B. beim Ermorden wichtiger Zeugen.
Was bedeuten die Mordmerkmale der 2. Gruppe?

Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe müssen (im Gegensatz zur ersten und dritten Gruppe) objektiv und subjektiv vorliegen.

Mörder ist, wer
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln
einen Menschen tötet.

  • Heimtücke: Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zum Angriff ausnutzt. Arglos ist, wer beim Beginn der Tötungshandlung nicht mit einem Angriff rechnet; hierzu zählen auch Schlafende (da sie ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“), nicht dagegen Bewusstlose. Wehrlos ist jemand, wenn seine natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist, er den Angriff also weder verhindern, noch Hilfe herbeiholen oder fliehen kann. Kleinkinder können praktisch nicht heimtückisch getötet werden, da sie einem Angriff ohnehin nichts entgegenzusetzen haben. Eine Feindseligkeit scheidet in der Regel nur bei Tötungen aus Mitleid aus.
  • Grausamkeit: Ein grausamer Mord liegt vor, wenn der Täter dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Damit sind besonders sadistische Tötungen gemeint, in denen es nicht nur um den Tod an sich geht, sondern zuvor noch körperliche oder seelische Misshandlungen erfolgen. Beispiele sind zahlreiche Messerstiche, von denen kein einzelner rasch zum Tod führt, sowie das langsame Verhungern- und vor allem Verdurstenlassen.
  • gemeingefährliches Mittel: Neben dem Opfer selbst muss noch eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl weiterer Personen herbeigeführt werden. Die Gefahr muss nicht konkret sein, eine generelle Gefahr, z.B. weil der Täter nicht kontrollieren kann, ob sich weitere Menschen in den Bereich der von ihm platzierten Bombe begeben. Beispiele sind Brandstiftungen, Überschwemmungen, mehrere Schüsse in eine Menschenmenge oder Steinwürfe von Autobahnbrücken.
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Eine Klassikerfrage, die sich aber in ziemlicher Klarheit aus dem Gesetz ergibt:

§ 211 Abs. 2 StGB

Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 212 Abs. 1 StGB

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Weit weniger klar als diese grundsätzliche Abgrenzung sind freilich die Definitionen der einzelnen Mordmerkmale, zu denen man ganze Bibliotheken füllen kann.

Was bedeuten die Mordmerkmale der 1. Gruppe?

Die Mordmerkmale der ersten Gruppe müssen (wie die der dritten Gruppe) lediglich subjektiv vorliegen.

Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
einen Menschen tötet.

  • Mordlust: Es kommt dem Täter darauf an, einen Menschen sterben zu sehen. Häufig ist es dabei egal, welcher bestimmte Mensch getötet wird, es geht nur um das Töten irgendeines Menschen, meist aus Angeberei, Freude am Töten oder Nervenkitzel.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs: Die sexuelle Erfüllung muss gerade in der Tötung liegen, die Tötung hierfür billigend in Kauf genommen werden (z.B. Vergewaltigung mit vorsätzlicher Todesfolge) oder durch spätere Handlungen an der Leiche erreicht werden.
  • Habgier: Über die Gewinnsucht hinausgehendes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Handeln aus Not ist kein solches Gewinnstreben. Die Habgier muss tatbeherrschend sein oder zumindest im Vordergrund stehen. Typisches Beispiel hierfür ist der Raubmord.
  • sonstige niedrige Beweggründe: Die Motive müssen nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf niedrigster Stufe angesiedelt sein. Hierfür muss eine stark einzelfallabhängige Gesamtwürdigung der Tat erfolgen, in deren Rahmen das erstinstanzliche Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum besitzt. Eine rechtsstaatlich einwandfreie Definition ist praktisch unmöglich. Der Anlass der Tat ist zu bewerten, ebenso die Vorgeschichte und das konkrete Motiv. Bei Spontantaten müssen normalerweise besonders verachtenswerte Beweggründe vorliegen, die für eine besondere Geringschätzung des Lebens sprechen.
Click to rate this post!
[Total: 8 Average: 4.5]